Umschulung

zur/m Maschinen- und Anlagenführer/in

Diese Maßnahme ist AZAV-zertifiziert und kann von der Arbeitsagentur bei Vorliegen der Förder­voraussetzungen mit Bildungsgutschein gefördert werden

Ziel

Die Umschulung zum/zur Maschinen- und Anlagenführer/in vermittelt Fertigkeiten auf Grundlage einer handlungsorientierten Ausbildung, die Sie zur Inbetriebnahme, zum Einrichten und Rüsten sowie zur Bedienung und Instandhaltung von Fertigungsmaschinen und -anlagen befähigt.
Die 16-monatige Qualifizierung endet mit dem IHK- Abschluss und eröffnet ein breites Tätigkeitsspektrum.

Inhalt

Berufliche Grundbildung

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)

  • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)

  • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)

  • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  • berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  • mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)

  • Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungs-zweckunterscheiden
  • Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden

Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)

  • Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
  • technische Unterlagen und Grundbegriffe der Normung anwenden
  • Skizzen erstellen
  • produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
  • betriebliche Vorschriften beachten
  • Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
  • Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)

  • Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen
  • Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählen
  • Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

Prüfen (§ 4 Nr. 8)

  • Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen
  • Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführen
  • Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
  • Korrekturmaßnahmen einleiten

Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)

  • manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen
  • branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden
  • Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeiten
  • Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten

Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)

  • Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden
  • Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden

Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)

  • Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden

Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)

  • Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern
  • Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern

Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)

  • Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)

  • Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

Berufliche Fachbildung

Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)

  • Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben
  • Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)

  • Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgabenplanen
  • Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
  • Werkzeuge und Materialien auswählen

Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)

  • Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen
  • Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellen
  • Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
  • Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnen
  • Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedatenermitteln und einstellen

Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)

  • Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen

Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)

  • Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten
  • Prozessdaten einstellen und optimieren Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
  • Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen
  • Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
  • Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren
  • Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichern
  • Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren

Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)

  • Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen
  • Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren

Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)

  • Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen
  • Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen
  • instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)

  • Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten
  • zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
  • Arbeiten kundenorientiert durchführen

Prüfungsvorbereitung und Prüfungen

  • Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2
  • Abschlussprüfung Teil 1

Abschlussprüfung Teil 2

Betriebliches Praktikum im Praktikumsbetrieb

Praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

 

 

 

 

Zielgruppe

Personen, die den Beruf des Maschinen- und Anlagenführers bzw. der Maschinen- und Anlagenführerin erlernen möchten und bereits eine Erstausbildung absolviert haben (oder eine ausreichende Berufserfahrung vorweisen können).

Voraussetzungen

  • angemessene Deutschkenntnisse
  • Erstausbildung oder angemessene Berufserfahrung
  • Im Vorfeld wird in einem Erstgespräch die Einschätzung des Wissensstandes durch eine fachkundige Person vorgenommen.

Dauer

2.262 Unterrichtseinheiten (16 Monate, inkl. 8 Wochen betriebliches Praktikum)

Termin

05.03.2018 – 09.07.2019

17.09.2018 – 17.01.2020

 

Ort

Ausbildungszentrum für Technik AZTe

Maulbronner Str. 26

75447 Sternenfels

oder

Ausbildungszentrum für Technik AZTe

Tiefenbronner Str. 59

75175 Pforzheim

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    Über uns

    hiwentis bietet zertifizierte Weiterbildungsqualität nach DIN ISO 9001 und AZAV. Als Full-Service-Agentur für die Personalentwicklung (PE) können Sie von uns alle Formate der beruflichen Qualifizierung erwarten – am Ort Ihrer Wahl. Darüber hinaus stehen wir als Partner für Managed Training Services oder PE-Berater zur Verfügung. Profitieren Sie von unserer Expertise!

      

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