Umschulung zur/m Mechatroniker/-in
Diese Maßnahme ist AZAV-zertifiziert und kann von der Arbeitsagentur bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen mit Bildungsgutschein gefördert werden
Ziel
Der Beruf des Mechatronikers bietet ausgezeichnete Berufsaussichten, denn Mechatroniker sind in vielen Bereichen einsetzbar: in der Mechanik, der Elektronik und der Informationstechnologie.
Die Umschulung zur/zum Mechatroniker/-in vermittelt Ihnen wichtige beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten in Theorie in Praxis. Am Ende der Umschulung sind Sie in der Lage, einfache und komplexe automatisierte Fertigungsanlagen und Mechatronik-Systemen zu montieren, zu demontieren, zu bedienen oder instand zu halten (z.B. in Schaltschrankbau, Produktionstechnik, Wartung und Service, Automatisierungstechnik).
Die 2-jährige Umschulung endet mit dem IHK-Abschluss und eröffnet Ihnen ein breites Tätigkeitsspektrum.
Inhalt
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
- Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
- Verhaltensweisen bei Bränden und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreife
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- Vermeidung von betriebsbedingter Umweltbelastungen
- Geltende Regelungen des Umweltschutzes für den Ausbildungsbetrieb
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
- Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
- technische Unterlagen anwenden und auswerten
- Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Sprache anwenden
- Dokumentation zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
- Skizzen erstellen
- Produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
- Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an den Kunden übergeben
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 6)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
- Persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
- Aufgaben im Team planen und abstimmen
- Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
- Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
- IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere
- Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
- Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
- Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
- Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
- Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren
- Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
- Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
- Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen
- Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
- Bohrungen herstellen und reiben
- Innen- und Außengewinde herstellen
- Werkstücke durch Drehen bearbeiten
- Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
- Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten
Fügen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
- Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern
- Bauteile verstiften
- Löt- und Klebeverbindungen herstellen
- Bleche, Rohre und Profile schweißen
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen
- Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen
- Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen
- Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
- Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
- Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
- Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
- Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
- Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen aufnehmen, darstellen und auswerten
- analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
- elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
- elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Abs. 2 Nr. 13)
- Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
- Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden
- Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
- Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
- Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
- Versionswechsel von Software durchführen
- Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
- elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden
- Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen
- Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
- Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems analysieren
- Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen
- elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen
- Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
- das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen
Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Abs. 2 Nr. 15)
- Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen
- Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden
- Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
- Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 16)
- Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
- Vormontagen durchführen
- Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
- fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile einbauen
- Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
- Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren
- Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
- Schaltgeräte einbauen und verdrahten
- Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten
- Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
- Funktionen während des Montagevorganges prüfen
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Abs. 2 Nr. 17)
- Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
- Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen
- Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
- Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen
- Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- Schutzmaßnahmen festlegen, Potenzialausgleich durchführen
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
- Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
- Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
- Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen
- Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
- Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen
- Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen
- Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
- Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen
- elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen
- Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
- Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Abs. 2 Nr. 19)
- Schutz gegen direktes Berühren prüfen
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
- mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
- Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
- Fluidik-Einrichtungen in Betrieb nehmen
- Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen
- Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
- Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen
- Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse prüfen und in Betrieb nehmen
- mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen
- Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen
- Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen
Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Abs. 2 Nr. 20)
- mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
- mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
- Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen
- Softwarefehler beheben
- Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen
- mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
- Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
Prüfungsvorbereitung und Prüfungen
- Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2
- Abschlussprüfung Teil 1
- Abschlussprüfung Teil 2
Betriebliches Praktikum im Praktikumsbetrieb (8 Wochen)
- Praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
Zielgruppe
Personen, die den Beruf des Mechatronikers/der Mechatronikerin erlernen möchten und bereits eine Erstausbildung absolviert haben (oder eine ausreichende Berufserfahrung vorweisen können).
Voraussetzungen
- angemessene Deutschkenntnisse
- keine Rot-Grün-Schwäche
- Im Vorfeld wird in einem Erstgespräch die Einschätzung des Wissensstandes durch eine fachkundige Person vorgenommen.
Dauer
3.440 Unterrichtseinheiten (24 Monate, inkl. 8 Wochen betriebliches Praktikum)
Termin
08.07.2024 – 16.07.2026
Ort
Ausbildungszentrum für Technik AZTe
Maulbronner Str. 26
75447 Sternenfels
Download
Infoblatt: 50 Infoblatt Umschulung Mechatroniker