Umschulung zur/m Mechatroniker/-in

Diese Maßnahme ist AZAV-zertifiziert und kann von der Arbeitsagentur bei Vorliegen der Förder­voraussetzungen mit Bildungsgutschein gefördert werden

Ziel

Der Beruf des Mechatronikers bietet ausgezeichnete Berufsaussichten, denn Mechatroniker sind in vielen Bereichen einsetzbar: in der Mechanik, der Elektronik und der Informationstechnologie.

Die Umschulung zur/zum Mechatroniker/-in vermittelt Ihnen wichtige beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten in Theorie in Praxis. Am Ende der Umschulung sind Sie in der Lage, einfache und komplexe automatisierte Fertigungsanlagen und Mechatronik-Systemen zu montieren, zu demontieren, zu bedienen oder instand zu halten (z.B. in Schaltschrankbau, Produktionstechnik, Wartung und Service, Automatisierungstechnik).

Die 2-jährige Umschulung endet mit dem IHK-Abschluss und eröffnet Ihnen ein breites Tätigkeitsspektrum.

Inhalt

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)

  • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)

  • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
  • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)

  • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  • Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten
  • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
  • Verhaltensweisen bei Bränden und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreife

Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  • Vermeidung von betriebsbedingter Umweltbelastungen
  • Geltende Regelungen des Umweltschutzes für den Ausbildungsbetrieb
  • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)

  • Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
  • technische Unterlagen anwenden und auswerten
  • Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
  • Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
  • Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Sprache anwenden
  • Dokumentation zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
  • Skizzen erstellen
  • Produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
  • Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an den Kunden übergeben

Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 6)

  • Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
  • Persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
  • Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
  • Aufgaben im Team planen und abstimmen
  • Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
  • Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
  • IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
  • eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 7)

Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere

  • Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
  • Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
  • Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
  • zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8)

  • Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
  • Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
  • Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
  • Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren
  • Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
  • Winkel messen und mit Winkellehren prüfen

Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9)

  • Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen
  • Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
  • Bohrungen herstellen und reiben
  • Innen- und Außengewinde herstellen
  • Werkstücke durch Drehen bearbeiten
  • Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
  • Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
  • Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten

Fügen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10)

  • Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern
  • Bauteile verstiften
  • Löt- und Klebeverbindungen herstellen
  • Bleche, Rohre und Profile schweißen

Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Abs. 2 Nr. 11)

  • Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
  • Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen
  • Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen
  • Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen
  • Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
  • Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
  • Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren

Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Abs. 2 Nr. 12)

  • Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
  • Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
  • Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen aufnehmen, darstellen und auswerten
  • analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
  • elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
  • elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen

Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Abs. 2 Nr. 13)

  • Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
  • Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden
  • Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
  • Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
  • Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
  • Versionswechsel von Software durchführen
  • Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren

Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 14)

  • elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden
  • Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen
  • Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
  • Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems analysieren
  • Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen
  • elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen
  • Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
  • das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen

Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Abs. 2 Nr. 15)

  • Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen
  • Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden
  • Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
  • Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben

Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 16)

  • Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
  • Vormontagen durchführen
  • Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
  • fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile einbauen
  • Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
  • Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
  • Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren
  • Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
  • Schaltgeräte einbauen und verdrahten
  • Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten
  • Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
  • Funktionen während des Montagevorganges prüfen

Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Abs. 2 Nr. 17)

  • Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
  • Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen
  • Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
  • Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
  • Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen
  • Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
  • Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
  • Schutzmaßnahmen festlegen, Potenzialausgleich durchführen
  • Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen
  • Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen

Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18)

  • Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
  • Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
  • Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen
  • Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
  • Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen
  • Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen
  • Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
  • Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen
  • elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen
  • Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
  • Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren

Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Abs. 2 Nr. 19)

  • Schutz gegen direktes Berühren prüfen
  • Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
  • mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
  • Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
  • Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
  • Fluidik-Einrichtungen in Betrieb nehmen
  • Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen
  • Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
  • Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen
  • Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse prüfen und in Betrieb nehmen
  • mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen
  • Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen
  • Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
  • Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen

Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Abs. 2 Nr. 20)

  • mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
  • mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
  • Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
  • Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen
  • Softwarefehler beheben
  • Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
  • mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen
  • mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
  • Diagnose- und Wartungssysteme nutzen

Prüfungsvorbereitung und Prüfungen

  • Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2
  • Abschlussprüfung Teil 1
  • Abschlussprüfung Teil 2

Betriebliches Praktikum im Praktikumsbetrieb (8 Wochen)

  • Praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

Zielgruppe

Personen, die den Beruf des Mechatronikers/der Mechatronikerin erlernen möchten und bereits eine Erstausbildung absolviert haben (oder eine ausreichende Berufserfahrung vorweisen können).

Voraussetzungen

  • angemessene Deutschkenntnisse
  • keine Rot-Grün-Schwäche
  • Im Vorfeld wird in einem Erstgespräch die Einschätzung des Wissensstandes durch eine fachkundige Person vorgenommen.

Dauer

3.440 Unterrichtseinheiten (24 Monate, inkl. 8 Wochen betriebliches Praktikum)

Termin

08.07.2024 – 16.07.2026

 

Ort

Ausbildungszentrum für Technik AZTe

Maulbronner Str. 26

75447 Sternenfels

    Anfrage und Anmeldung

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