Umschulung zur Fachkraft Metalltechnik
Fachrichtung Zerspanungstechnik
Diese Maßnahme ist AZAV-zertifiziert und kann von der Arbeitsagentur bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen mit Bildungsgutschein gefördert werden
Ziel
Die Fachkraft für Metalltechnik bietet sehr gute berufliche Perspektiven, da in vielen Branchen Metalle bearbeitet und eingesetzt werden.
Der Vorbereitungslehrgang auf die Abschlussprüfung zur Fachkraft für Metalltechnik – Fachrichtung Zerspanungstechnik vermittelt Ihnen wichtige beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten in Theorie in Praxis. Am Ende des Lehrgangs sind Sie in der Lage, Werkstücke mit spanabhebenden Fertigungsverfahren, z.B. Fräsen, Schleifen oder Drehen zu bearbeiten.
Inhalt
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
- Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
- Verhaltensweisen bei Bränden und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- Vermeidung von betriebsbedingter Umweltbelastungen
- Geltende Regelungen des Umweltschutzes für den Ausbildungsbetrieb
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
- Korrekturmaßnahmen einleiten
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
- Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und auswerten
- Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden
- Skizzen anfertigen
- auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswerten und anwenden
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
Planen und Ausführen der Arbeit
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben planen und durchführen
- Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- Lösungsvarianten prüfen und darstellen
- im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- Aufgaben im Team absprechen und durchführen
Herstellen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
- Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unterscheiden, einsetzen und entsorgen
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung veranlassen
- Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
- Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
- Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden
- Steuerungstechnik anwenden
- Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
- bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
- Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
- Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
- lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen
- nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen
Planen von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
- auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
- CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen und optimieren
Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
- Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
- Testlauf durchführen und beurteilen
Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
- Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
- Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
- Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken erläutern
Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
- Fertigungsschritte überprüfen und optimieren
- Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
- maschinenbedingte Störungen beheben und Beseitigung veranlassen
- Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen veranlassen
Prüfungsvorbereitung und Prüfungen
- Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2
- Abschlussprüfung Teil 1
- Abschlussprüfung Teil 2
8 Wochen
Betriebliches Praktikum im Praktikumsbetrieb
- Praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
Zielgruppe
Personen, die den Beruf des Maschinen- und Anlagenführers bzw. der Maschinen- und Anlagenführerin erlernen möchten und bereits eine Erstausbildung absolviert haben (oder eine ausreichende Berufserfahrung vorweisen können)
Voraussetzungen
- angemessene Deutschkenntnisse
- Im Vorfeld wird in einem Erstgespräch die Einschätzung des Wissensstandes durch eine fachkundige Person vorgenommen
Dauer
2.262 Unterrichtseinheiten (16 Monate, inkl. 8 Wochen betriebliches Praktikum)
Termin
25.09.2023 – 27.01.2025
Ort
Ausbildungszentrum für Technik AZTe
Maulbronner Str. 26
75447 Sternenfels
oder
Ausbildungszentrum für Technik AZTe
Tiefenbronner Str. 59
75175 Pforzheim